Informationen für den privaten Bauherren

Sie wollen bauen...  wir messen!

1. Baugrundstück erwerben

Wie kann ich ein Baugrundstück erwerben?


1. durch den Abschluss eines notariellen Vertrages zum Kauf eines Grundstückes

2. durch Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem vorhandenen Grundstück

3. durch Erbfolge oder Schenkung

Emfehlenswert ist es, sich im Vorfeld Informationen über die bauplanungsrechtlich relevanten Hintergründe bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzuholen. 

2. Bauantrag stellen

Antrag auf Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 62 bzw. § 63 BauO LSA) - mit dieser Aufgabe betreuen Sie bitte einen Architekten.

Ein Bauantrag ist der Antrag eines Bauherrn auf die Genehmigung eines Bauvorhabens. Zum Erstellen eines Bauantrages ist in der Regel ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser nötig. Zu einem rechtsgültigen Bauantrag gehören folgende wichtige Dokumente: Bauzeichnungen, und zwar die zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Maßstab 1:100. Ein ausgefüllter Bauantrag inklusive eines statistischen Erhebungsbogens sowie eines Formblattes zum Anzeigen von baulichen Änderungen. Außerdem gehören ein katasteramtlicher Lageplan (ein Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000) und eine Baubeschreibung, welche die technischen Einzelheiten des Bauprojektes beschreibt, in den Bauantrag.

Zu dem sind folgende Dokumente wie detaillierte Berechnung der zu bebauenden Fläche, des umbauten Raumes, der Grund- und Geschoßflächenzahl, der Wohn- und Nutzfläche sowie die Aufstellung der Kosten für den Roh- und Gesamtbau erforderlich. Nachweise zur Statik und zum Schallschutz gehören ebenso in den Antrag, wie ein Entwässerungsplan und bei gewerblichen Bauvorhaben, eine Beschreibung der Tätigkeit des Betriebes.

3. Lageplan zum Bauantrag

Mit dem Bauantrag sind der Bauaufsichtsbehörde unter anderem der Lageplan und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 11) laut Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) vom 8. Juni 2006 vorzulegen. Hierbei können wir Ihnen behilflich sein.

Für den Lageplan werden Gebäude, Straßen, Wege, Bäume, Schächte, Wasser- und Gasschieber, First- und Traufhöhen der vorhandenen Bebauung der Lage und Höhe nach aufgemessen und in einem geeigneten Maßstab dargestellt. Die aktuellen Daten des Baugrundstückes (im Kataster Flurstück genannt) werden beim LVermGeo bestellt und in den Lageplan eingearbeitet. Somit kann der Planer seines Amtes walten. Haben Sie dem Planer Ihre Wünsche mitgeteilt und eine Einigung erzielt, tragen wir die Gebäudedaten mit den Abstandsflächen in den Lageplan ein. 

Achtung! Ist das Flurstück im Liegenschaftskataster nicht eindeutig nachgewiesen, müssen Sie sich an einen ÖbVI wenden.

4. Grenzanzeige

Mittels der Grenzanzeige können wir Ihnen Informationen über den Verlauf Ihrer Grundstücksgrenzen oder über die Lage Ihrer Grenzsteine geben. z. B. für den Neubau eines Zaunes, Leitungen oder Wege u.s.w.

5. Gebäudeabsteckung, Schnurgerüstabsteckung

Nach erteilter Baugenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde kann nun mit der Ausführung begonnen werden. Bevor jedoch der Bagger zum Einsatz kommt, wäre es ratsam die Baugrube mittels Grobabsteckung in die Örtlichkeit zu übertragen. Man bedenke dabei die Kosten. Ist die Baugrube fertig, wird bauseits ein Schnurgerüst aufgestellt und mittels Feinabsteckung vom Vermesser die genaue Lage des Gebäudes übertragen. Ein Höhenfestpunkt wird ebenfalls errichtet und an den Bauherren übergeben.

6. Bau des Gebäudes

Dies überlassen Sie am Besten einer Fachfirma die schon mehrere Gebäude errichtet hat.

7. Gebäudeeinmessung zur Übernahme ins Liegenschaftskataster

Nach Abschluß Ihres Bauvorhabens sind Sie nun noch verpflichtet, das neue Gebäude in das Liegenschaftskataster eintragen zu lassen. Dafür haben Sie, laut Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt, 2 Jahre Zeit.
Wenn Sie uns damit beauftragen, messen wir Ihr neu errichtetes Gebäude in der Örtlichkeit ein und reichen dieses beim zuständigen  Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt ein. Sie erhalten dann vom o.g. Amt eine neue Flurkarten mit dem eingetragenem Gebäude, näheres finden Sie unter Gebäudeeinmessung.

Rufen Sie uns an ... wir stehen Ihnen gern beratend zur Seite!